Aktuelles
29.03.2016
Aufnahmeanspruch bekenntnisangehöriger Kinder an Bekenntnisgrundschulen
Nach einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgreichts Münster vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 19 B 996/15 - wurde entschieden, dass sich für bekenntnisangehörige Kinder ein vorangiger Aufnahmeanspruch an einer Bekenntnisgrundschule aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergibt. Die Praxis von Bekenntnisgrundschulen bekenntnisfremde Kinder nach Schulweglänge vorzuziehen sei rechtswidrig. Das Kriterium der Schulweglänge ist als Aufnahmekriterium auf bekenntnsiangehörige Kinder nicht anzuwenden.