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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022
18.01.2022

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum 01.01.2022 die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder angehoben. Der Bedarf der Studierenden mit eigenem Hausstand ist bei 860 EUR (einschließlich 375 EUR an Warmmiete) verblieben.

Die Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen wurden auf 15 Einkommensgruppen erhöht.

Die sogenannten Selbstbehalte blieben unverändert. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt in der 1. Einkommensstufe des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nun aktuell 960 EUR und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR.

Dieser notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (gemeint ist die Warmmiete) von 430 EUR. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

Sowohl als Unterhaltsberechtigter als auch Unterhaltsverpflichteter sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ob die Zahlungen aufgrund der neuen Tabellenbeträge und den damit einhergehenden Änderungen neu zu berechnen sind. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

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