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Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis
Gegenstand und Maßstab der Entscheidung war auch die neue Altersgrenze von 40 Jahren, die mit der neuen Laufbahnverordnung NRW am 18.07.2009 in Kraft getreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat das Land Nordrhein-Westfalen als Verordnungsgeber nicht nur eine neue unbedenkliche Altersgrenze festgelegt, sondern auch in ausreichendem Maße Sonder- und Ausnahmefälle bestimmt. Das Gericht hat die Klage des 1966 geborenen Klägers abgewiesen, der u.a. Verzögerungstatbestände vorgetragen hatte. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2010, Aktenzeichen 2 K 3851/08