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Fristlose Verdachtskündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen wirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, wonach die fristlose Verdachtskündigung eines Filialleiters wegen Entwendung geringwertiger Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers rechtswirksam ist. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Bei dem dringenden Verdacht sei dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Das notwendige Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei endgültig zerstört. Eine Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.03.2012 - 6 Sa 1845/11