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Entscheidung zur Untersagung einer Nebentätigkeit von Beamten
30.04.2015

Entscheidung zur Untersagung einer Nebentätigkeit von Beamten

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 27.04.2015, Aktenzeichen 1 K 908/14, über die Klage eines Beamten des Landes NRW gegen den Widerruf seiner Nebentätigkeitgenehmigung als Betreiber eines Internet-Portals für Erotik-Chats entschieden.

Der JVA Beamte hatte zusammen mit seiner ebenfalls beamteten Ehefrau mit dieser Nebentätigkeit Einnahmen erzielt, die erheblich über der Höhe seiner Dienstbezüge lagen.

Das Gericht hielt den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung für rechtmäßig, da angesichts der Höhe der Einnahmen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen ist. Weiterhin sah das Gericht die Gefahr, dass der Beamte sich durch den Gegenstand der Nebentätigkeit angreifbar macht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts spiegelt die behördliche Praxis wieder Nebentätigkeitsgenehmigungen regelmäßig zu prüfen und ggf. auch zu widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten ist. Nimmt die Nebentätigkeit einen Umfang an, der einem „Zweitberuf“ entspricht, so ist regelmäßig mit einem Widerruf zu rechnen. Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sollte also anwaltlicher Rat zu den rechtlichen Grenzen eingeholt werden, damit es nicht zu unangenehmen Folgen im Verhältnis zum Dienstherrn kommt.